Satzung

Satzung des Imkervereins Lübeck von 1884 e. V

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Test

  1. Der Imkerverein führt den Namen „Imkerverein Lübeck von 1884 e. V.“ (nachstehend Imkerverein genannt), hat seinen Sitz in Lübeck und sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Hansestadt Lübeck und Umgebung.
  2. Er ist im Vereinsregister registriert und soll auf Beschluss der  Mitgliederversammlung den Zusatz der Gemeinnützigkeit beantragen.
  3. Der Imkerverein ist einem Landes- und Kreisimkerverband – soweit letzterer vorhanden ist – als ordentliches Mitglied angeschlossen.
  4. Das Geschäftsjahr des Imkervereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Imkerverein ist selbstlos tätig, er dient dem Gemeinwohl und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist
    1. die Tierzucht (hier Bienenzucht)
    2. der Landschaftspflege und
    3. des Umweltschutzes

    Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    zu a) artgerechte Bienenwirtschaft, Königinnen- und Bienenzucht, Bekämpfung der Bienenkrankheiten, -seuchen und -schädlingen;
    zu b) Völkerwanderung in die Trachten der Umgebung und damit nachhaltige Förderung der Bienenweide und der Bestäubungsleistung zur Artenerhaltung im hiesigen Biotop;
    zu c) Gewährleistung artgerechter gesunder Bienenhaltung im Einzugsbereich des Imkervereins und damit einhergehend der Produktion naturreiner  Lebensmittel aus der Bienenwirtschaft.

    Der Satzungszweck wird dabei durch die Verbreitung mit den mit dem Umweltschutz unmittelbar i. V. stehenden Kenntnissen des Bienen- und Imkerwesens in der Öffentlichkeit umgesetzt, vornehmlich durch die Gewinnung von an der Imkerei Interessierten, deren Schulung und Fortbildung, der Vermittlung von imkerlichen Kenntnissen an Allgemeinbildenden Schulen, ihrer Verbreitung anlässlich von Veranstaltungen in der Öffentlichkeit und der nachdrücklichen Bekämpfung von bienenspezifischen Tierseuchen. Dadurch soll vor allen Dingen die überragende Bedeutung der Biene in der Vegetation unterstützt und nachhaltig gefördert werden.

  3. Der Verein will die in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker und grundsätzlich an der Imkerei interessierte Mitmenschen für sich als Mitglieder gewinnen und verfolgt dabei folgende Ziele:
    1. Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder durch Vorträge in den Mitgliederversammlungen.
    2. Züchterische und bienenwirtschaftliche Beratung der Mitglieder.
    3. Beteiligung an den Maßnahmen des Landesverbandes (z.B. Leistungssteigerung der Bienenvölker durch Königinnenzucht, Unterhaltung von Reinzuchtbelegstellen, Versicherungsangelegenheiten im Bereich der Bienenwirtschaft, etc.)
    4. Förderung der Bienenwanderung und Verbesserung der Bienenweide, Teilnahme am Beobachtungswesen.
    5. Bekämpfung der Bienenkrankheiten, -seuchen und der Bienenschädlinge.
    6. Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Imkerbundes, des Landesverbandes Hamburg-Schleswig-Holstein e. V., an gemeinsamen Tagungen der Imkervereine im Kreisimkerverband Lübeck, besonders an bienenwirtschaftlichen Lehrgängen und Ausstellungen.
    7. Benutzung von Einheitspackungen für in Deutschland produzierten Honig und Verwendung von Werbemitteln nach Vorgabe des Deutschen Imkerbundes durch die Mitglieder.
    8. Vertretung der Belange der Bienenwirtschaft gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit.

§3 Mittelverwendung

Mittel des Imkervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Imkervereins. Keine  Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Imkervereins fremd sind, begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Imkervereins können alle im Vereinsgebiet ansässige ImkerInnen und Züchterringe, sowie an der Bienenwirtschaft interessierte natürliche und juristische Personen.werden.
  2. Die Aufnahme in den Imkerverein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, wird dieser Entscheid des Vorstandes dem Antragsteller ohne Begründung mitgeteilt. Bei Berufung durch den Antragsteller entscheidet abschließend die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Kalenderhalbjahr und wird mit der Zahlung des dann im voraus fälligen Jahresbeitrages (Halbjahresbeitrages bei Beginn der Mitgliedschaft zum 2. Kalenderhalbjahr) wirksam.
  4. Mit der Zuerkennung der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Satzung, ihrer Aussage zu Rechten und Pflichten als Teilnehmer dieser Gemeinschaft.
  5. Die Mitgliederversammlung kann verdienstvollen Mitgliedern und Förderer der Bienenwirtschaft die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit zuerkennen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Imkerverein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Ist das Mitglied eine juristische Person, endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder deren Auflösung.
  3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es:
    • grob fahrlässig ihm aus der Satzung obliegende Pflichten  wiederholt verletzt hat, oder
    • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Imkervereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
    • nachhaltig den Vereinsfrieden gestört hat oder
    • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nach einer Fristsetzung von 14 Tagen nach Zugang des Mahnschreibens nicht eingezahlt hat.

    Der Vorstand  hat – vor der Erklärung des Ausschlusses gegenüber dem Mitglied – die Schiedsstelle beratend in die Ausschlusssitzung einzubeziehen. Die Gründe des Ausschlusses sind dem Mitglied – mit der schriftlichen Stellungnahme der Schiedsstelle – schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist mit einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlussbenachrichtigung in Form der schriftlichen Berufung Gelegenheit zu geben, in der dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Berufung. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung eines ordentlichen Gerichtes. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Das aus der Mitgliedschaft ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Imkervereins zur satzungsmäßigen Teilnahme offen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Imkerverein und seinen Mitgliedern richtet sich nach den betreffenden Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und dieser Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die Bestimmungen dieser Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des Imkervereins sowie alle anderen Vorschriften und Beschlüsse des Kreis- und Landesverbandes, des  Deutschen Imkerbundes und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenwirtschaft gewissenhaft zu befolgen.
  2. die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten länger als drei Monate im Rückstand, ruhen seine Rechte.
  3. die offizielle Verbandszeitschrift des Landesverbandes Hamburg-Schleswig-Holstein e.V. zu beziehen. Auf Antrag kann von der Verpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartner (LpartG) zum Bezug der obligatorischen Imkerzeitung des Verbandes  abgesehen werden, wenn der andere dieselbe schon erhält.
  4. ihren Bienenwirtschaftsbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Imkervereins im Sinne des § 2 dieser Satzung tatkräftig zu unterstützen.

§7 Organe des Imkervereins

Die Organe des Imkervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

Präambel

Mit seiner Wahl zum Vorstand verpflichtet sich jedes Vorstandsmitglied und damit der Vorstand als Ganzes, die mehrheitlichen Interessen der Imker zum Wohle des Biens in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und anderen Institutionen zu vertreten. Persönliche Interessen werden dabei nicht verfolgt.
Entscheidungen und Richtungsvorgaben für die Entwicklung des Imkervereins werden dabei mit der Erwartungshaltung getroffen, die Zustimmung der Mehrheit der Imker zu erreichen,. Dazu werden regelmäßig die Obleute des Imkervereins als erweiterter Vorstand an Diskussionen auf diesem Wege zur Entscheidungsfindung herangezogen und Wünsche der Imker, soweit bekannt, mit berücksichtigt.

  1. Dem Vorstand des Imkervereins obliegen die Vertretung des Imkervereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte entsprechend der Aussage der Präambel. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Stellvertreter übernimmt erforderlichenfalls übergangsweise die Stellvertretung der anderen Vorstandsmitglieder. Dem erweiterten Vorstand gehören ferner mit beratender Stimme die von der Mitgliederversammlung gewählten Obmänner für Sonderaufgaben und die Projektbegleiter an.
  3. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Imkerverein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  4. Soweit die Angelegenheiten des Imkervereins nicht nach der Satzung oder zwingenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre einzeln gewählt. Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder des Imkervereins sein; mit der Mitgliedschaft im Imkerverein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt jedes Mal die Hauptversammlung.
  6. Alljährlich scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, und zwar nach dem ersten Jahr der Schriftführer, nach dem zweiten Jahr der stellvertretende Vorsitzende, nach dem dritten Jahr der Kassenwart und nach dem vierten Jahr der Vorsitzende.
  7. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  8. Können zwei Mitglieder des Vorstandes ihren satzungsmäßigen Pflichten aus Gründen der Geschäftsunfähigkeit auf Dauer nicht mehr nachkommen oder scheiden durch Tod aus dem Vorstand aus, ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied des Imkervereins bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung in den Vorstand zu berufen, soweit in der Restlaufzeit wichtige Beschlüsse zu fassen wären. Der /die NachfolgerIn tritt in die Restlaufzeit der Beauftragung des Vorgängers ein um die Vorgaben des §7 Abs. 6 einzuhalten und kann sich nach Ablauf der Restlaufzeit der Wiederwahl auf der nächsten Hauptversammlung stellen.
  9. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn drei der Mitglieder dies verlangen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  10. Der Vorstand zeichnet verantwortlich für in der Mitgliederversammlung beschlossene und durchzuführende Projekte. Er kann dazu nähere  Durchführungsregelungen der Mitgliederversammlung vorschlagen.
  11. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
  12. Der Vorstand und die Funktionsträger des Imkervereins sind in ihrem Wirken über den Imkerverein in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), ggf. über private Unfallversicherungen zu versichern.

§9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Versammlung wird vom Schriftführer protokolliert. Im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit ist aus dem Kreis der Mitglieder ein Schriftführer zu wählen. In der Mitgliederversammlung des Imkervereins hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts sind  ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung soll viermal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die erste ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Viertel des Geschäftsjahres  ist die Hauptversammlung.

  1. Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand festgesetzt.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder drei der Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Annahme von schriftlichen Anträgen zur Tagesordnung oder über erstmals in der Mitgliederversammlung gestellte, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Imkervereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit für den Inhalt des Antrages an sich nicht besondere Vorgaben durch diese Satzung bestehen. Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Mehrheitsbeschluss das Beratungs- und Abstimmungsverfahren.
  6. Als Funktionsträger im Imkerverein kommen ausschließlich Mitglieder des Imkervereins infrage. Bei der Wahl zwischen mehreren Kandidaten entscheidet zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten eine Stichwahl. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  7. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und über die Höhe der Beiträge bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  8. Der Beschluss über die Auflösung des Imkervereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  9. Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern – die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen – , von denen alljährlich einer ausscheiden muss, die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Imkervereins. Ferner bestimmen die Teilnehmer der Hauptversammlung die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  10. Der Mitgliederversammlung obliegt die auf drei Jahre zu wählenden Obmänner für Sonderaufgaben (Zuchtwesen, Wanderung, Krankheitsbekämpfung, Bienenweiden, Beobachtungswesen und weitere nach Maßgabe der örtlich gegebenen Notwendigkeiten).
  11. Die Mitgliederversammlung beschließt die Durchführung von Projekten und bestellt für deren Dauer Projektbegleiter mit deren Durchführung. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung näher gefasste Durchführungsregelungen für vorgesehene Projekte beschließen, soweit sie nicht in §10 dieser Satzung bereits erfasst sind.
  12. Die Mitglieder der Schiedsstelle werden auf der Hauptversammlung gewählt.
  13. Die Hauptversammlung beschließt den vom Vorstand vorgelegten Jahresetat.
  14. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen, von dem Vorsitzenden – bei Abwesenheit von seinem Stellvertreter – und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 Projekte

  1. Projekte sind zeitlich befristete Aufgaben, die der Imkerverein auf Beschluss der Mitgliederversammlung durchführt. Diese Projekte können sowohl vereinsinterne Aufgaben betreffen als auch öffentlichkeitswirksam durchgeführt werden.
  2. Der Projektbegleiter ist in seinem Wirken der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er steht in seinem Aufgabenkreis dem Vorstand  im Hinblick auf die Durchführung des jeweiligen Projektes beratend zur Verfügung.
  3. Sponsoren dürfen ausdrücklich nur in Abstimmung und mit Zustimmung durch den Vorstand in Projekte eingebunden werden.
  4. Zum Abschluss des Projektes – sowie bei geschäftsjahrübergreifenden Vorgängen – legt der Projektbegleiter zu den jeweiligen Hauptversammlungen einen Rechenschafts- und in Abstimmung mit dem Kassenwart einen Bilanzbericht über das Projekt vor.
  5. Der Projektbegleiter nimmt beratend entsprechend seines Wirkungskreises an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teil.
  6. Die Mitgliederversammlung kann zur Begleitung von Projekten Durchführungsregelungen beschließen, in denen nähere An- und Vorgaben zum Projekt zusammengefasst sind.

§11 Schiedsstelle

Die Aufgabe der Schiedsstelle ist, Konflikte, die sich aus der Vereinssatzung und den Projektregelungen ergeben, zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern, oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Bei Einschalten der Schiedsstelle in Konflikte zwischen Mitgliedern ist der geschäftsführende Vorstand von der Schiedsstelle über die Auseinandersetzung in Kenntnis zu setzen.

  1. Die Schiedsstelle besteht einschließlich ihrem Vorsitzenden aus drei Vereinsmitgliedern und einem Ersatzmitglied, die von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre zu wählen sind. Zeitgleich mit der Wahl des 1. Mitglieds beginnt die Jahresfrist des Ersatzmitgliedes. Jedes Jahr endet eine der Dreijahresfristen eines Mitglieds der Schiedsstelle. Das Mitglied kann sich nach Ablauf der Dreijahresfrist erneut für diese Aufgabe zur Verfügung stellen. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglied der Schiedsstelle werden.
  2. Die Mitglieder wählen jedes Jahr ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst. Sie erkennen in ihrem Wirken die Präambel des § 8 dieser Satzung an.
  3. Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitgegenstand erschöpfend darzulegen sowie ggf. Zeugen und Beweismaterial zu benennen.
  4. Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.
  5. Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben. Das Ergebnis der Schlichtung oder die Entscheidung sind dem Vorstand in schriftlicher Form zuzuleiten.
  6. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  7. Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen seit seiner Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten der Einspruch an den Vorstand des Imkervereins zulässig, der unter beratender Beteiligung der drei Mitglieder der Schiedsstelle endgültig mit Beschluss entscheidet. Ist der Imkerverein Mitglied im Kreisimkerverband, richtet sich der Einspruch der Beteiligten an diesen, der dann abschließend anstelle des Vereinsvorstandes entscheidet. §5 Absatz 2 Sätze 4 bis 6 dieser Satzung gelten entsprechend.
  8. Die Mitgliederversammlung kann Durchführungsregelungen beschließen, um die Zusammenarbeit der Schiedsstelle näher beschreiben zu können.

§12 Kassen- und Vermögensverwaltung

  1. Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Hauptversammlung.
  2. Vorstandsmitglieder, Obmänner, Projektbegleiter und Abgeordnete zu Veranstaltungen auf Kreis-, Landes- und Bundesebene des Imkerwesens sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen auf Nachweis Ersatz für Auslagen, Tagesgelder und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
  3. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Imkervereins abzuschließen. Vom Kassenwart sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen. Die Prüfung ist durch die dazu bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.
  4. Zur Finanzierung des Imkervereins und von vereinsinternen Projekten können die Mitglieder auf der Hauptversammlung eine Beitragsordnung verabschieden, in deren Rahmen über die Höhe und Zusammensetzung der Mitgliedsbeitrag zum Imkerverein zu beschließen ist.

§13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen berufen.
  2. Bei Auflösung des Imkervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Imkervereins an die Hansestadt Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Museums Natur und Umwelt zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung des Imkervereins Lübeck von 1884 e. V. am 10.05.2011 beschlossen.

Lübeck, den 10.05.2011